Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5) einen einheitlichen Entlastungsbetrag.
Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung,sondern zweckgebunden.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung gewährt.
Nebenbei können die Kosten für Betreuungsleistungen, als haushaltsnahe Dienstleistung, steuerlich geltend
gemacht werden.
Über weitere Finanzierungsmöglichkeiten berate ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch